Ungeachtet der Regelungen in Unterabsatz (b) von Absatz (2) oben bezüglich der Dorfentwicklung wurden Parzellen in Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und/oder Satzungen vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgeteilt und die endgültige Genehmigung erfolgte erhalten und die Fläche beträgt laut Grundbucheintrag mehr als 605 Quadratmeter. Bebauungen auf kleinen Grundstücken (6500 Quadratfuß) sind möglich, vorausgesetzt, dass die Gesamtbaufläche 360 Quadratmeter nicht überschreitet, die Baugrundfläche jedoch nicht 200 Quadratmeter nicht überschreiten, die Anzahl der Gebäudegeschosse nicht mehr als 2 (zwei) beträgt und die Gesamthöhe des Gebäudes nicht mehr als 7,60 Meter (25 Fuß) beträgt. |